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    S A T Z U N G
    des Fördervereins Kulturzentrum Wetzlar e.V. beschlossen in der Gründungsversammlung am 29.4.1992. 

    §1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulturzentrum Wetzlar e.V.".
    2. Er hat seinen Sitz in Wetzlar. Er soll beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen werden.
    3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wetzlar.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein will das multikulturelle Angebot insbesondere für junge Menschen fördern. Hierzu gehört die Unterstützung von Musikgruppen, einzelnen Musikern und anderen Künstlern sowie die Förderung des internationalen Kulturgutes.
    2. Er will die Kontakte zwischen Gruppen ausländischer Mitbürger und deutschen Gruppen und Vereinen pflegen und ausbauen.
    3. Zu diesem Zweck will er entsprechende Räume zur Verfügung stellen. Die bislang in den Räumen der Franziskanerstraße 4-6 untergebrachten Gruppen und Vereine genießen hierbei Priorität, ihre Mitgliedschaft im Förderverein vorausgesetzt.
    4. Er will für die Instandsetzung und Erhaltung der Baracke in Wetzlar, Franziskanerstraße 4-6 sorgen.
    5. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Kräfte.

    §3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist berechtigt, denjenigen Vereinsmitgliedern, die Arbeitsleistungen für den Verein bei der Durchführung von Veranstaltungen erbringen, dafür die üblichen Vergütungen zu zahlen. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, die für den Verein derartige Tätigkeiten erbringen, die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlich sind. Als Vergütung wird dafür ein Betrag festgelegt, der den Mindeststundenlohn nicht unterschreitet und der die jeweils gesetzlich festgelegte monatliche Obergrenze für geringfügig Beschäftigte nicht überschreitet.
    4. Außer durch die Regelung in Ziffer 3 des § 3 darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Diejenigen Personen, die gemäß § 3 Ziffer 3 des Vereins für den Verein tätig sind, sind als geringfügig Beschäftigte ordnungsgemäß anzumelden und über deren Vergütung ist mtl. abzurechnen.

    §4 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Altersbegrenzung, ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mit vorzulegen. Mitglied können auch juristische Personen des privaten Rechts oder öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten werden.
    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen Gründe nicht mitgeteilt werden. Der Abgelehnte hat das Recht, binnen eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsschreibens die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Hierauf ist in dem Ablehnungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Tod
    d) Auflösung bei juristischen Personen
    4. Der Austritt ist bei Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder in anderer Weise den Zielsetzungen des Vereins Schaden zufügt oder sein Ansehen schädigt.
    6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
    7. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins durch ehrenamtliche Eigenleistungen nach Kräften einzuwirken. 

    §5 Beitrag
    1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die in der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ebenso beschließt die Mitgliederversammlung über Änderungen der Beitragsordnung.
    2. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
    3. Sofern der Verein Räume zur Verfügung stellt, zahlen die Nutzer eine Miete, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 

    §6 Organe
    Organe des Vereins sind
    - der Vorstand
    -
    die Mitgliederversammlung 

    §7 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus
    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schriftführer
    - dem Schatzmeister
    - bis zu fünf Beisitzern
    - einem Ehrenvorsitzenden
    2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sofern Vorstandsmitglieder im Auftrag des Vereins bei der Durchführung von Veranstaltungen zu Satzungszwecken geringfügige Beschäftigungen ausüben und dafür eine Vergütung erhalten, sind sie vom Verbot des § 181 BGB befreit. Dies gilt ausdrücklich nur für die Ableistung von Arbeitsstunden als geringfügig Beschäftigte.
    3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, oder soll ein Ehrenvorsitzender benannt werden, kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder, bzw. der ehemaligen Vorsitzenden ergänzen. Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandsitzungen teilnehmen und hat ein Stimmrecht.
    4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    5. Über Vorstandssitzungen hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichenen ist.

    §8 Kassenprüfung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die den Jahresabschluß des vergangenen Jahres prüfen.
    2. Über ihre Prüfung haben sie in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. 

    §9 Mitgliederversammlung
    1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres einzuberufen. Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    e) alle drei Jahre: Wahl des Vorstandes
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
    3. Anträge sind bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn dies schriftlich mindestens von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird oder wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet.
    5. Die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach ordnungsgemäßer Einberufung über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen wie ordentliche.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

    §10 Auflösung
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es für gemeinnützige Zwecke der Kulturförderung zu verwenden hat.